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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Software-Mietvertrag und Software-Nutzungs-vertrag:

Eigentümer der hier angebotenen Software ist die Makrolar GbR, Berlin - vertreten durch Dipl.-Ing. Frank Neumann und Prof. Bernd-Rüdiger Meyer - (nachfolgend Eigentümer genannt).

I. Nutzungsrechte

1.Die Eigentümer gewähren dem Kunden ein zeitlich befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.

2. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfaßt die Software-Installation und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.

3. Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.

4. Die Eigentümer sind Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

5. Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information der Eigentümer und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diese Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopien an der Software (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Der Kunde darf die Software weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.

II. Gewährleistung

1. Die Eigentümer gewährleisten - gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, daß die Software mit den von den Eigentümern  in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach den derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Software-Fehlern nicht möglich.

2. Die Eigentümer werden Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl von den Eigentümern, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von den Eigentümern  im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

III. Verfügbarkeit/Erstattung von Lizenzgebühren

1. Die Software setzt eine (Breitband-)Internetverbindung voraus. Eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der Software über die gesamte Nutzungsdauer kann nicht garantiert werden, da diese auch von Drittanbietern (Internet-Dienstleiter, Domain-Verwalter, ...) abhängig ist.

2. Aufgrund geplanter Wartungsarbeiten und ungeplanter Ereignisse (Serverausfälle etc.) kann die Nutzung zeitweise eingeschränkt sein.

3. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lizenzgebühr wegen zeitweiser Nichtverfügbarkeit der Software ist hiermit ausgeschlossen.

4. Die Eigentümer bemühen sich, geplante Ausfälle bezüglich Anzahl und Dauer zu minimieren. Geplante Nichtverfügbarkeiten werden dem Nutzer rechtzeitig per E-Mail bekannt gegeben. Ungeplante Ausfälle versuchen die Eigentümer schnellstmöglich zu beheben.

IV. Haftung.

1. Die Eigentümer haften nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).

2. Die Eigentümer haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß die Eigentümer  deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

3. Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Software-Fehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

V. SOFTWARE-Pflege

1. Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Software-Pflegevertrages („Service-Vertrag“).

Stand: Berlin, Juli 2010