Allgemeine Geschäftsbedingungen, Software-Mietvertrag und Software-Nutzungs-vertrag:
Eigentümer der hier angebotenen Software ist die Makrolar GbR, Berlin -
vertreten durch Dipl.-Ing. Frank Neumann und Prof. Bernd-Rüdiger Meyer - (nachfolgend
Eigentümer genannt).
I. Nutzungsrechte
1.Die Eigentümer gewähren dem Kunden ein zeitlich befristetes und nicht ausschließliches
Recht zur Nutzung der Software. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.
2. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines
normalen Gebrauchs. Dieser umfaßt die Software-Installation und die Anfertigung
einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen
Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf
insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen
der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher
Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck
des Programmcodes dar.
3. Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder
Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der
Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund
einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en)
zulässig.
4. Die Eigentümer sind Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte
oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden,
dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
5. Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung
der Lizenz an der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information
der Eigentümer und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diese Bedingungen
schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopien an der Software
(einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Der Kunde darf die Software weder
zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im übrigen
bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
II. Gewährleistung
1. Die Eigentümer gewährleisten - gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, daß
die Software mit den von den Eigentümern in der zugehörigen Programm-Dokumentation
aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und
Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach den derzeitigen Stand der Technik
der völlige Ausschluß von Software-Fehlern nicht möglich.
2. Die Eigentümer werden Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung
nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt
nach Wahl von den Eigentümern, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung
einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum
Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von den
Eigentümern im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version
zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
III. Verfügbarkeit/Erstattung von Lizenzgebühren
1. Die Software setzt eine (Breitband-)Internetverbindung voraus. Eine uneingeschränkte
Verfügbarkeit der Software über die gesamte Nutzungsdauer kann nicht garantiert
werden, da diese auch von Drittanbietern (Internet-Dienstleiter, Domain-Verwalter,
...) abhängig ist.
2. Aufgrund geplanter Wartungsarbeiten und ungeplanter Ereignisse (Serverausfälle
etc.) kann die Nutzung zeitweise eingeschränkt sein.
3. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lizenzgebühr wegen zeitweiser
Nichtverfügbarkeit der Software ist hiermit ausgeschlossen.
4. Die Eigentümer bemühen sich, geplante Ausfälle bezüglich Anzahl und Dauer zu
minimieren. Geplante Nichtverfügbarkeiten werden dem Nutzer rechtzeitig per E-Mail
bekannt gegeben. Ungeplante Ausfälle versuchen die Eigentümer schnellstmöglich zu
beheben.
IV. Haftung.
1. Die Eigentümer haften nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen
Gewinn und Produktionsausfall).
2. Die Eigentümer haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn,
daß die Eigentümer deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer
Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
3. Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung
eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten
Software-Fehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
V. SOFTWARE-Pflege
1. Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen
eines gesonderten Software-Pflegevertrages („Service-Vertrag“).
Stand: Berlin, Juli 2010